Erwägungsgrund 50 32019R2099
In der vorliegenden Verordnung werden Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu verhängen, die im Verhältnis zu der Schwere der von einer Drittstaaten-CCP begangenen Verstöße stehen, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Verstöße begangen wurden.