Erwägungsgrund 60 32019R2099
Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über die Regeln und die aufsichtliche Praxis zur Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen, die Überprüfung von Modellen, Stresstests und Backtesting sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zu den folgenden Bereichen von der ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen: die Bedingungen, unter denen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen zur Festlegung der Teilnahme der emittierenden Zentralbanken am Kollegium sind und die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien sowie die Bedingungen unter denen die Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs wesentlich sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV annehmen und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.