Erwägungsgrund 33 32019R2099
Um sicherzustellen, dass die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, angemessen in die Anerkennung von Tier 2-CCPs eingebunden werden, sollte die ESMA bei der Anerkennung solcher CCPs berücksichtigen, ob diese die spezifischen Anforderungen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben möglicherweise auferlegt haben, einhalten. Diese Anforderungen sollten sich auf die Übermittlung von Informationen an die emittierende Zentralbank auf ihren begründeten Antrag hin, auf die Zusammenarbeit der CCPs mit der/den emittierenden/Zentralbank(en) im Zusammenhang mit den von der ESMA durchgeführten Bewertung der Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen, auf die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos bei der/den emittierenden Zentralbank(en) und auf Anforderungen in Ausnahmesituationen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) als erforderlich erachtet, beziehen. Die Zugangskriterien und -anforderungen der emittierenden Zentralbank(en) für die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos sollten nicht auf eine Verpflichtung hinauslaufen, alle oder Teile der Clearingdienste der CCP zu verlagern.