Erwägungsgrund 36 32019R2099
Vor der Anwendung der Anforderungen oder vor einer etwaigen Verlängerung dieser Anwendung sollte die emittierende Zentralbank der ESMA, den anderen Zentralbanken, die alle Unionswährungen der geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente emittieren, und den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs Folgendes übermitteln: eine Erklärung darüber, wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs auswirken werden, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher oder sensibler Informationen angemessen Rechnung zu tragen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die emittierende Zentralbank kontinuierlich mit der ESMA und mit den anderen emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente lauten, hinsichtlich der in Ausnahmesituationen anzuwendenden vorübergehenden Anforderungen zusammenarbeiten und Informationen darüber austauschen.