Erwägungsgrund 28 32019R2099
Derzeit kann die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit ändern, aussetzen, überprüfen oder widerrufen, insbesondere wenn in einem Drittstaat Entwicklungen festgestellt werden, die sich in wesentlichem Maße auf Bereiche auswirken, die im Einklang mit den Gleichwertigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bewertet wurden. Wenn die einschlägigen Behörden eines Drittstaats nicht mehr in Treu und Glauben mit der ESMA oder anderen aufsichtlichen Stellen der Union zusammenarbeiten oder die anwendbaren Gleichwertigkeitsanforderungen dauerhaft nicht einhalten, hat die Kommission unter anderem die Möglichkeit, diese Behörden zu verwarnen oder eine spezielle Empfehlung zu veröffentlichen. Die Kommission kann nicht nur den Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit widerrufen, sondern auch den Tag der Anwendung dieses Beschlusses verschieben, um Risiken für die Finanzstabilität oder Marktstörungen abzuwenden. Neben ihren derzeitigen Befugnissen sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, besondere Bedingungen festzulegen, die sicherstellen, dass ein Drittstaat, für den ein Gleichwertigkeitsbeschluss existiert, die Gleichwertigkeitskriterien auch dauerhaft erfüllt. Ferner sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen festzulegen, die gewährleisten, dass die ESMA ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, und in Bezug auf die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat, die sich auf bereits angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse auswirken, wirksam durchsetzen kann.