Erwägungsgrund 48 32019R2099
Die ESMA sollte Geldbußen gegen Tier 1- und Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gemäß der vorliegenden Verordnung auf sie anwendbaren zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben. Ist die ESMA in ihrer Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Tier 2-CCP aufgrund von deren Einhaltung des anwendbaren Rechtsrahmens eines Drittstaats davon ausgegangen werden kann, dass sie die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllt, so sollte das Verhalten dieser CCP nicht als Verstoß gegen die genannte Verordnung gewertet werden, sofern sie diese vergleichbaren Anforderungen erfüllt.