Erwägungsgrund 61 32019R2099
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von CCPs durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer Tätigkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.