Erwägungsgrund 22 32019R2099
Das Funktionieren der für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien ist für eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs unerlässlich. Um eine unionsweite Kohärenz der Verfahren innerhalb der Kollegien zu gewährleisten, sollten die schriftlichen Vereinbarungen zur Festlegung der praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien detaillierter ausgearbeitet und stärker standardisiert sein. Zur weiteren Förderung ihrer Rolle sollten die Mitglieder der Kollegien das Recht haben, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Kollegiumssitzungen zu beteiligen. Um die Transparenz der Kollegien zu erhöhen, sollte ihre Zusammensetzung veröffentlicht werden. Damit etwaige Interessenkonflikte vermieden werden, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates festgelegt, dass die Aufsichtsaufgaben der EZB und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik sowie alle anderen Aufgaben vollständig voneinander getrennt sein sollten. Diese besondere Trennung der Verantwortlichkeiten der EZB sollte berücksichtigt werden. Deshalb sollte die EZB in den Fällen, in denen sie aufgrund ihrer Funktion als zuständige Behörde eines Clearingmitglieds innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und aufgrund ihrer Funktion als eine das Eurosystem vertretende emittierende Zentralbank Mitglied eines für eine Unions-CCP eingerichteten Kollegiums ist, zwei Stimmen im Kollegium erhalten.