Erwägungsgrund 39 32019R2099
Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte die Kommission ermächtigt werden, als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem sie festlegt, dass die betreffende Drittstaaten-CCP nicht in der Lage sein sollte, manche oder alle ihrer Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze zu erbringen, sofern diese CCP nicht in einem beliebigen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dazu zugelassen ist. In diesem Durchführungsrechtsakt sollte auch ein angemessener Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren festgelegt werden, der einmal um weitere sechs Monate verlängert werden kann, und es sollten die Bedingungen angegeben werden, unter denen die CCP während des Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann, sowie sämtliche Maßnahmen, die während dieses Zeitraums ergriffen werden sollten, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.