Erwägungsgrund 3 32019R2099
Die Zahl der in der Union niedergelassenen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCPs ist noch immer recht gering: im August 2019 waren es 16. 33 Drittstaaten-CCPs wurden gemäß der genannten Verordnung von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt und dürfen auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern oder Handelsplätzen anbieten. Die Clearing-Märkte sind unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Aufgrund der Risikokonzentration ist der Ausfall einer CCP zwar wenig wahrscheinlich, hätte aber potenziell gewaltige Auswirkungen. Im Einklang mit der im Rahmen der G20 erzielten Einigung hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCPs angenommen, um dafür zu sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler begrenzt werden.