Erwägungsgrund 59 32019R2099
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und die Gleichwertigkeit der Rechtsrahmen der Drittstaaten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.