Erwägungsgrund 53 32021R0697
Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, (Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020) bildet. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich gehalten sind und die Zusatzkosten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.