Erwägungsgrund 21 32021R0697
Der Fonds sollte im Interesse einer möglichst wirksamen und effizienten Umsetzung und zur Gewährleistung einer vollständigen Kohärenz mit anderen Initiativen der Union im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Deshalb sollte die Kommission weiterhin für die Auswahl- und Vergabeverfahren verantwortlich sein, einschließlich der Ethikprüfungen und -bewertungen. In begründeten Fällen sollte es der Kommission allerdings möglich sein, Haushaltsvollzugsaufgaben für besondere, durch den Fonds unterstützte Maßnahmen den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen zu übertragen, beispielsweise, wenn die Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme kofinanzieren, einen Projektmanager ernannt haben, sofern die Anforderungen der Haushaltsordnung erfüllt sind. Eine solche Betrauung mit Haushaltsvollzugsaufgaben würde dabei helfen, die Verwaltung kofinanzierter Maßnahmen zu straffen, und eine reibungslose Koordinierung zwischen der Finanzierungsvereinbarung und dem Vertrag gewährleisten, der vom Konsortium und dem von den kofinanzierenden Mitgliedstaaten ernannten Projektmanager unterzeichnet wird.