Erwägungsgrund 46 32021R0697
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse für die Annahme der Arbeitsprogramme und für die Vergabe von Finanzmitteln an ausgewählte Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen übertragen werden. Dabei sollten insbesondere bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen die Besonderheiten des Verteidigungssektors, insbesondere die Verantwortung der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder oder beider für den Planungs- und Beschaffungsprozess, berücksichtigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.