Erwägungsgrund 34 32021R0697
Probleme der Cybersicherheit und Cyberabwehr gewinnen zunehmend an Bedeutung, und die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik haben erkannt, dass Synergien zwischen den im Rahmen der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen zur Cyberabwehr und den Unionsinitiativen auf dem Gebiet der Cybersicherheit, wie sie beispielsweise in der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission vom 13. September 2017 mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ angekündigt wurden, hergestellt werden müssen. Insbesondere sollten Interessenträger Synergien zwischen den zivilen und verteidigungsbezogenen Aspekten der Cybersicherheit anstreben, um die Cyberabwehrfähigkeit zu erhöhen.