Erwägungsgrund 15 32021R0697
Da der Fonds darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten grundsätzlich nur in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassene Rechtsträger, die nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer unterliegen, förderfähig sein. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Damit der Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sollten ferner die Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der Empfänger und der an einer durch den Fonds unterstützten Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer sich während der gesamten Laufzeit einer Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes befinden, und die Empfänger und an einer Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer sollten ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in der Union oder in einem assoziierten Land haben. Entsprechend sollte ein Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich jedoch in einem nicht assoziierten Drittland befinden, nicht als Empfänger oder als an einer Maßnahme beteiligter Unterauftragnehmer förderfähig sein. Um die wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, sollten diese Förderfähigkeitskriterien abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) auch für Finanzierungen gelten, die im Wege der Auftragsvergabe gewährt werden.