Erwägungsgrund 61 32021R0697
Angesichts der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, trägt diese Verordnung dazu bei, dass Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der genannten Ausgaben für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 Rechnung zu tragen ist.