Erwägungsgrund 14 32021R0697
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates sind in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Einrichtungen förderfähig, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, mit dem das überseeische Land oder Gebiet verbunden ist.