Erwägungsgrund 50 32021R0697
Wenn Antragsteller neue Verteidigungsgüter oder -technologien oder die Optimierung bestehender Verteidigungsgüter oder -technologien vorschlagen, sollten sie sich verpflichten, ethische Grundsätze einzuhalten, wie etwa diejenigen im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Menschen und dem Schutz des menschlichen Genoms, die auch im einschlägigen Unionsrecht, nationalen Recht und Völkerrecht zum Ausdruck kommen, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegebenenfalls der zugehörigen Protokolle. Die Kommission sollte die Vorschläge systematisch prüfen, um jene zu ermitteln, die gewichtige ethische Fragen aufwerfen. Gegebenenfalls sollten solche Vorschläge einer Ethikbewertung unterzogen werden.