Erwägungsgrund 65 32021R0697
Um den Schutz von Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten, sollten bei der Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen, die als Verschlusssachen eingestuft sind, die Mindeststandards zum Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden. Zu diesem Zweck muss die Kommission gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission den von den Mitgliedstaaten ernannten unabhängigen Experten zur Beratung die Anweisungen zur Programmsicherheit, einschließlich des Leitfadens für die Sicherheitskennzeichnung, übermitteln.