Erwägungsgrund 12 32021R0888
Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der VN und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl intern als auch durch ihr auswärtiges Handeln umzusetzen.
Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der VN und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl intern als auch durch ihr auswärtiges Handeln umzusetzen.