Erwägungsgrund 65 32021R0888
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarische Tätigkeiten von hoher Qualität zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.