Erwägungsgrund 63 32021R0888
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Gleichheit von Männern und Frauen und des Rechts, nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des sozioökonomischen Hintergrunds diskriminiert zu werden, zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta zu fördern.