Erwägungsgrund 49 32021R0888
Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates können Personen und Einrichtungen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.