Erwägungsgrund 57 32021R0888
Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in den Mitgliedstaaten und den mit dem Programm assoziierten Drittländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die unabhängigen Prüfstellen nach Möglichkeit dieselben sein, die auch für die im Kapitel über die Jugend der Verordnung (EU) 2021/817 genannten Maßnahmen benannt wurde.