Erwägungsgrund 68 32021R0888
Um mit den vollständig oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Programm und anderen Programmen der Union, einschließlich der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln einer Maßnahme aus dem Programm und einem anderen Programm der Union, sofern diese Kumulation von Fördermitteln die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben anteilig im Rahmen des Programms und im Rahmen eines anderen Programms der Union geltend zu machen.