Erwägungsgrund 66 32021R0888
Gemäß der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, sofern der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung eingeleitet werden musste. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um jegliche Störung bei der Unionsunterstützung, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sind, auch wenn diese Tätigkeiten bereits vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden und diese Kosten vor der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.