Erwägungsgrund 61 32021R0888
Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Festbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten im Aufnahmeland berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Finanzhilfen, die Personen von Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts gewährt werden, sollten ebenso behandelt werden.