Erwägungsgrund 3 32021R0888
Die Freiwilligentätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe sollte zu einer bedarfsorientierten humanitären Reaktion beitragen und sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen, wie in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ ausgeführt. Das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen sollten unterstützt werden.