Erwägungsgrund 4 32021R0888
Gegebenenfalls sollte der zentralen und übergreifenden Koordinierungsrolle des Amts der Vereinten Nationen (VN) für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten bei der Förderung eines untereinander abgestimmten internationalen Vorgehens bei humanitären Krisen Rechnung getragen werden.