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Um in Regionen, in denen ein Mitgliedstaat entschieden hat, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen zu beschränken, ein drohendes Überangebot nicht zu verschärfen, sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, bei der Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen Bedingungen für die Förderfähigkeit festzulegen, damit auf den neuen Rebflächen, die in den betreffenden Regionen angepflanzt werden sollen, keine übermäßigen Erträge erzielt werden.