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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse sowie über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen dem Umfang und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.