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Spirituosen mit geografischer Angabe sind häufig auf komplexe Lieferketten angewiesen, an denen mehrere Marktteilnehmer in unterschiedlichen Produktionsphasen beteiligt sind. Oft wird auf Vereinbarungen zurückgegriffen, die auf einer flexiblen Beschaffung beruhen. Die besondere Kennzeichnungspflicht für Spirituosen gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1143, wonach der Name des Erzeugers im selben Sichtfeld angegeben werden muss wie die geografische Angabe, hat sich als nicht gut geeignet für die Struktur der meisten Lieferketten für Spirituosen erwiesen. Um zu verhindern, dass etablierte Praktiken der Wirtschaftsbeteiligten in diesem Sektor beeinträchtigt und insbesondere kleinen und mittelgroßen Erzeugern unverhältnismäßige Belastungen auferlegt werden, sollte diese Pflicht aufgehoben werden.