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Genehmigungen für Wiederbepflanzungen müssen in demselben Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat, es ist jedoch möglich, sie für eine andere Fläche desselben Betriebs in Anspruch zu nehmen. Da Betriebe Flächen in unterschiedlichen Anbauregionen umfassen können, ist es wichtig, Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, dafür zu sorgen, dass in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben in Betracht kommen, keine Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Anspruch genommen werden dürfen, die aufgrund der Rodung von Rebflächen außerhalb des betreffenden Gebiets erteilt wurden. Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten einen derartigen Beschluss auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation fassen, die in dem betreffenden Gebiet repräsentativ ist.