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Die Einhaltung der Unionvorschrift zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration auf dem Etikett von exportiertem Wein kann für Ausführer aus aufwendig sein, insbesondere wenn die Kennzeichnungsvorschriften der einführenden Drittländer von denen der Union abweichen. Um die Ausfuhr in solchen Fällen zu erleichtern, ist es daher angezeigt, den zu exportierenden Wein von diesen Kennzeichnungsvorschriften der Union auszunehmen.