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Um sicherzustellen, dass die Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in unterschiedlichen Weinbauregionen an Wirksamkeit gewinnt, ist es außerdem angezeigt, Organisationen und gemäß Artikel 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Weinsektor tätig sind, Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates verwalten, sowie andere im Weinsektor tätige berufsständische Organisationen, die von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen für die GAP als Begünstigte festgelegt sind, ausdrücklich als Begünstigte der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 zuzulassen.