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Angesichts der derzeit schwierigen und sich rasch verändernden Marktlage und mit Blick auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Rebflächen und des Wissensaustauschs erlangt die Verfügbarkeit von Beratungsdiensten für Winzer und andere Marktteilnehmer im Weinsektor eine besondere Bedeutung. Daher sollten die in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Arten von Beratungsdiensten geändert werden, dass wichtige zusätzliche Beratungsdienste wie die Vermarktung durch Direktverkauf, die ökologische Nachhaltigkeit und die Diversifizierung gegenüber der Weinbereitung abgedeckt sind.