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Um die Interventionskategorien „Informationsmaßnahmen“ und „Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k der Verordnung (EU) 2021/2115 weiter zu stützen, sollten die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für derartige Interventionen auf bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben erhöhen können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, einen nationalen Beitrag zu den förderfähigen Kosten dieser Interventionskategorien zu leisten. Da Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission bei der Durchführung von Aktivitäten im Bereich Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen häufiger mit finanziellen Zwängen konfrontiert sind als große Unternehmen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen stärker finanziell zu unterstützen.