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Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Weinsektor sollten Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen wie Genossenschaften getätigt werden, in den Genuss des Höchstsatzes der finanziellen Hilfe der Union gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen, wie dies bereits bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission der Fall ist.