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Um einen verhältnismäßigen Ansatz bei der Anwendung des Genehmigungssystems für Weinanpflanzungen zu gewährleisten und gleichzeitig den ernsten Risiken Rechnung zu tragen, die ein Überangebot für den Markt darstellt, ist es angezeigt, eine Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche festzulegen, unterhalb der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Anpflanzungen ausgenommen sind.