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Um sicherzustellen, dass der erweiterte Anwendungsbereich der Interventionskategorie „Beratungsdienste“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 mit angemessenen Finanzvorschriften einhergeht, ist es darüber hinaus erforderlich, den maximalen Prozentsatz der finanziellen Hilfe der Union festzulegen, der für diese Interventionskategorie gewährt werden kann.