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Die hohe Nachfrage der Verbraucher nach Schaumweinerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt oder ohne Alkohol stellt eine Chance für den Sektor dar. Die Vorschriften für die Herstellung entalkoholisierter Weine schreiben jedoch gewisse technologische Beschränkungen für die Herstellung von Schaumweinerzeugnissen vor. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen Weinerzeugnisse die Merkmale und den aktuellen Mindestalkoholgehalt der entsprechenden Erzeugniskategorie erreicht haben, bevor sie der Entalkoholisierung unterzogen werden. Dies bedeutet, dass entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Schaumweinerzeugnisse nur aus Schaumweinen derselben Kategorie hergestellt werden dürfen. Durch die Entalkoholisierung wird jedoch das Kohlendioxid aus dem ursprünglichen Schaumwein vollständig entfernt. Zur Herstellung eines Schaumweinerzeugnisses mit einem reduzierten Alkoholgehalt oder ohne Alkohol ist es daher erforderlich, das Kohlendioxid dem teilweise oder vollständig entalkoholisierten Wein durch ein neues, gesondertes Verfahren wieder zuzuführen. Daher sollte es den Erzeugern gestattet sein, entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Schaumwein, Perlwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure unmittelbar aus einem entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten nicht schäumenden Wein durch eine zweite Gärung bzw. durch Zusatz von Kohlendioxid herzustellen. Dies würde dem Weinsektor der Union ermöglichen, von neuen Entwicklungen der Verbrauchernachfrage profitieren und gleichzeitig seine hohen Qualitätsstandards bei der Herstellung aufrechterhalten kann.