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Angesichts des schwerwiegenden strukturellen Produktions- und Handelsungleichgewichts, das in bestimmten Weinbauregionen herrscht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne zu finanzieren. Daher sollte in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 eine neue Interventionskategorie im Weinsektor aufgenommen werden. Wie bei der Maßnahme der dauerhaften Rodung, die durch nationale Zahlungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert wird, sollte diese neue Art der Intervention, nämlich die „dauerhafte Rodung“ besonderen Bedingungen unterliegen, wie dem Verbot, dass während eines bestimmten Zeitraums eine gültige Anpflanzungsgenehmigungen besteht oder ausgestellt wird, oder Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Flächen auferlegt werden, die vom Anwendungsbereich der Intervention ausgenommen sind, in denen Rebflächen große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt.