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Aufgegebene Rebflächen können von Schädlingen und Krankheiten befallen werden und können somit eine Gefahr für die umliegende Weinanbaufläche darstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, zu verlangen, dass derartige aufgegebene Rebflächen gerodet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für eine solche Rodungen zu erlassen.