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Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem reduzierten Alkoholgehalt korrekt informiert werden, sollten Vorschriften festgelegt werden, die mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Etikettierung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine im Einklang stehen, damit für aromatisierte Weinerzeugnisse, die aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt werden, bei ihrer Aufmachung und Etikettierung dieselben Begriffe verwendet werden wie für entsprechende Weinbauerzeugnisse mit höherem Alkoholgehalt. Ferner ist es angezeigt, die Regelung für aromatisierte Weinerzeugnisse hinsichtlich der zu verwendenden Sprache analog zu der bereits für Weinbauerzeugnisse geltenden Regelung zu formulieren.