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Genehmigungen für Wiederbepflanzungen werden Erzeugern erteilt, die eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Es sollte klargestellt werden, dass ein Winzer, der gemäß Artikel 216 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments oder des Rates Unterstützung für die Rodung von Reben erhält, keinen Anspruch auf eine Genehmigung für die Wiederbepflanzung der betreffenden Fläche hat.