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Der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche, bis zu der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen ausgenommen sind, sollte um 48 Monate verschoben werden, damit jene Mitgliedstaaten, deren mit Reben bepflanzte Fläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung über der Hektarobergrenze liegt, ausreichend Zeit für dessen Umsetzung haben.