Art. 94 32009R1224
Gemeinsame Kontrollprogramme
Die Mitgliedstaaten können untereinander und auf eigene Initiative Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsprogramme für Fischereitätigkeiten durchführen.
Die Mitgliedstaaten können untereinander und auf eigene Initiative Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsprogramme für Fischereitätigkeiten durchführen.