Art. 230 CRR
Im Rahmen des IRB-Ansatzes, außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen, verwenden Institute zur Anerkennung einer anerkennungsfähigen Besicherung mit Sicherheitsleistung nach diesem Kapitel die effektive LGD (LGD * ) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD. Institute berechnen LGD * wie folgt: Dabei gilt: E = der Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung; ist eine Risikoposition durch eine anerkennungsfähige Finanzsicherheit gemäß diesem Kapitel besichert, so wird dieser Betrag gemäß Artikel 223 Absatz 3 berechnet; bei Verleihung oder Hinterlegung von Wertpapieren muss dieser Betrag gleich dem Betrag der verliehenen Barmittel oder der verliehenen oder hinterlegten Wertpapiere sein; bei verliehenen oder hinterlegten Wertpapieren wird der Risikopositionswert durch Anwendung der Volatilitätsanpassung (HE ) gemäß den Artikeln 223 bis 227 heraufgesetzt; ES = der Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung, der sich ergibt, nachdem die auf diese Art von Besicherung mit Sicherheitsleistung anwendbare Volatilitätsanpassung (HC ) und die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx ) zwischen der Risikoposition und der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 angewandt wurde; für ES gilt folgende Obergrenze: E·(1+HE ); EU = E·(1+HE ) — ES ; LGDU = die LGD, die für eine unbesicherte Risikoposition nach Artikel 161 Absatz 1 anzuwenden ist; LGDS = die LGD, die für Risikopositionen, die durch die bei dem Geschäft verwendete Art anerkennungsfähiger FCP besichert sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 Tabelle 1 anzuwenden ist.
In Tabelle 1 werden die LGDS und Hc -Werte angegeben, die in der in Absatz 1 festgelegten Formel anzuwenden sind. Tabelle 1 Art der FCP LGDS Volatilitätsanpassung (Hc ) Finanzsicherheiten 0 % Volatilitätsanpassung Hc gemäß den Artikeln 224 bis 227 Forderungen 20 % 40 % Wohn- und Gewerbeimmobilien 20 % 40 % Sonstige Sachsicherheiten 25 % 40 % Nicht anerkennungsfähige FCP Entfällt 100 %
Lautet eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so entspricht die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx ) derjenigen nach den Artikeln 224 bis 227.
Alternativ zu der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Behandlung und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 9 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 3 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für unter Artikel 220 fallende IRB-Risikopositionen verwenden Institute E * gemäß Artikel 220 Absatz 4 und verwenden die LGD für unbesicherte Risikopositionen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b.