Erwägungsgrund 10 32019R0876
Die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet wurde, kam in ihrem Bericht vom 3. August 2016 über die Anforderung an die Verschuldungsquote zu dem Schluss, dass eine Verschuldungsquote für das Kernkapital von 3 % für alle Arten von Kreditinstituten eine zuverlässige Letztsicherungsfunktion bieten würde. Auch auf internationaler Ebene wurde durch den Basler Ausschuss eine Anforderung an die Verschuldungsquote in Höhe von 3 % vereinbart. Daher sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote bei 3 % festgelegt werden.